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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
3. Diese Bedingungen sind vom Besteller auch ohne schriftl. Bestätigung angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen der MHG Heiztechnik GmbH (MHG) entgegennimmt oder selbst Leistungen erbringt.

III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung/Rechnung der MHG maßgebend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
3. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen.

IV. Preise
1. Im Inland gelten die Preise ab einem Bestellwert von CHF 500,00 (netto) frei Haus zzgl. etwaiger MWSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei einem Bestellwert unter CHF 500,00 (netto) fallen die Kosten für Verpackung und Versand.
2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlung 30 Tage rein netto.
Bei einem Bestellwert unter CHF 500.- fallen CHF 12.50 für Verpackung und Porto an. Ab einem Bestellwert von CHF 500.00 wird frei Haus geliefert, ausser bei Heizkesseln wird eine Transportpauschale von CHF 150.00 berechnet.
2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der MHG. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für MHG. An neu entstehenden Sachen steht MHG das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an MHG zur Sicherung deren Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab.
4. Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Einziehung durch MHG bleibt vorbehalten.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MHG zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller MHG unverzüglich zu benachrichtigen.

VII. Lieferzeit
1. Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der MHG liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer von MHG nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird MHG dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen.
2. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.

VIII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der MHG, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

IX. Erfüllung
1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gem. Art. VIII auf den Besteller übergeht.
2. Teillieferungen sind zulässig

X. Gewährleistung
1. MHG leistet Gewähr für Einhaltung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, dass sie Teile, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, auf eigene Kosten und Gefahr neu liefert. Mehrkosten für Luftfracht- oder Express-Sendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
2. Für ersetzte Teile leistet MHG im gleichen Umfang Gewähr wie für den ur­sprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum der MHG.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme. Sie endet nach 24 Monaten. In jedem Fall endet sie spätestens 27 Monate nach Versanddatum.
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der MHG entstanden sind.
5. Der Besteller kann MHG nur dann zur Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenndie Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal der MHG oder des autorisierten Fachhandwerks erfolgt ist, der Besteller die Vorschriften der MHG über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchführen ließ, keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden.
6. Im übrigen gilt Artikel XI.

XI. Umfang der Ansprüche des Bestellers
1. MHG haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und ihrer leitenden Angestellten. Bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet MHG außerdem bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.
2. MHG haftet ferner in vollem Umfang gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unabhängig davon haftet MHG immer dann und in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von MHG Ersatz leistet.
3. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Soweit MHG gem. Satz 1 und 2 für grobe Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf Schäden beschränkt, die unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
4. Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der MHG Schweiz. MHG kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts deutsches Recht.
3. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

Wir speichern personenbezogene Daten gem. BDSG.
Stand 11/2007

Liefer- und Gewährleistungsbedingungen

Gewährleistungsbedingungen:
Wir leisten gegenüber unseren Geschäftspartnern folgende Gewährleistungen

Gerätetyp Brenn-
wertgeräte
Units und
EcoBooStar
Sonnen-
kollektoren
Brenner Ersatzteile
Gewährleistungszeit 24 Monate 24 Monate 24 Monate 24 Monate 24 Monate
Erweiterte Gewährleistung 60 Monate auf Spiranox Wärmetauscher 60 Monate auf Speicher und Gussheizkesselkörper      
Bedingung Jährliche Wartung Jährliche Wartung Jährliche Wartung Jährliche Wartung  
  Korrosionsschutinhibitor INIBAL plus Einhaltung unserer Wartungs- und Pflegehinweise Einhaltung unserer Wartungs- und Pflegehinweise Einhaltung unserer Wartungs- und Pflegehinweise Einhaltung unserer Wartungs- und Pflegehinweise
  Einhaltung unserer Wartungs- und Pflegehinweise        
Leistung Kostenloser Ersatz defekter Teile Kostenloser Ersatz defekter Teile Kostenloser Ersatz defekter Teile Kostenloser Ersatz defekter Teile Kostenloser Ersatz defekter Teile


Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme, jedoch spätestens 3 Monate nach erfolgter Lieferung.

Der Besteller kann MHG nur dann zur Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal der MHG oder des autorisierten Fachhandwerks erfolgt ist, der Besteller die Vorschriften der MHG über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden.

Von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Verschleißteile wie z. B. Zündelektroden, Dichtungen etc.

Umtauschbedingungen:
Ersatzteile sind vom Umtausch ausgeschlossen.

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